E-Rechnung

Braucht eine E-Rechnung eine digitale Signatur?

Kurz: nein. Für Rechnungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist keine elektronische Signatur vorgeschrieben. Das Gesetz überlässt dir die Entscheidung, wie du sicherstellst, dass deine Rechnung echt und unverändert ist – und nennt die Signatur nur als eine von mehreren Möglichkeiten.

Diese Seite zeigt den Wortlaut, erklärt woher der Irrtum stammt und was an seine Stelle tritt. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung.

Was das Gesetz tatsächlich verlangt

Die maßgebliche Vorschrift ist § 14 Abs. 3 UStG. Sie nennt drei Ziele – Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit – und lässt offen, wie du sie erreichst:

„Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.“

§ 14 Abs. 3 Sätze 4 und 5 UStG

Erst danach folgen die qualifizierte elektronische Signatur und der elektronische Datenaustausch (EDI). Der Absatz führt sie als Verfahren ein, bei denen Echtheit und Unversehrtheit als gewährleistet gelten – und leitet sie mit den Worten „Unbeschadet anderer zulässiger Verfahren“ ein. Das ist eine Abkürzung, kein Zwang: Wer signiert, muss nichts weiter nachweisen. Wer nicht signiert, wählt einen anderen Weg.

Bemerkenswert ist auch, an wen sich die Vorschrift richtet. Adressat ist der Unternehmer, nicht seine Software. Welches Verfahren gilt, legst du fest – eine App kann dir diese Entscheidung nicht abnehmen, sondern nur dabei helfen, sie einzuhalten.

Woher der Irrtum kommt

Er war einmal richtig. Bis 2011 verlangte das Umsatzsteuerrecht für elektronische Rechnungen tatsächlich eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren. Wer damals eine PDF-Rechnung per Mail schickte, bewegte sich in einer Grauzone.

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat das geändert und Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt. Seitdem gilt der oben zitierte Wortlaut. Die alte Regel hat den Gesetzestext überlebt und taucht bis heute in Foren, Merkblättern und gelegentlich in Angeboten auf, die eine Signaturlösung verkaufen wollen.

Mit der E-Rechnungspflicht seit 2025 hat sich daran nichts geändert. Sie schreibt ein Format vor – strukturierte Daten nach EN 16931 –, keine Signatur. Fristen und Ausnahmen der E-Rechnungspflicht

Was stattdessen zählt: dein Kontrollverfahren

„Innerbetriebliches Kontrollverfahren“ klingt nach Konzern, meint aber etwas Alltägliches: Du musst nachvollziehen können, dass eine Rechnung zu einer echten Leistung gehört und unterwegs nicht verändert wurde. Für die meisten Selbstständigen ergibt sich das aus dem, was sie ohnehin tun.

Auftrag und Rechnung passen zusammen

Du kannst zu jeder Rechnung nachvollziehen, welche Leistung ihr zugrunde liegt – über Angebot, Auftragsbestätigung, Mail-Verlauf oder Stundenaufstellung. Genau das meint der „verlässliche Prüfpfad“.

Zahlungen werden abgeglichen

Du siehst, welche Rechnung bezahlt wurde und welche offen ist. Ein Kontoauszug, der zur Rechnung passt, ist Teil des Prüfpfads.

Rechnungen bleiben unverändert

Eine einmal gestellte Rechnung wird nicht nachträglich überschrieben. Korrekturen laufen über eine Storno- oder Korrekturrechnung, nicht über das Original.

Die Ablage ist geordnet und vollständig

Ausgangsrechnungen liegen vollständig und auffindbar vor, für den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum. Das ist keine Signaturfrage, sondern eine Ablagefrage.

Ein förmliches Dokument verlangt das Gesetz dafür nicht. Es genügt, dass der Ablauf existiert und nachvollziehbar ist. Wer mag, hält ihn in ein paar Sätzen fest – das hilft spätestens bei einer Prüfung.

Wann eine Signatur trotzdem ein Thema wird

Nicht steuerlich, aber sicherheitstechnisch. Eine signierte PDF-Datei lässt sich unterwegs nicht unbemerkt verändern – und genau das passiert beim Rechnungsbetrug, wenn Dritte eine Mail abfangen und die Bankverbindung austauschen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat dazu 2024 ein viel beachtetes Urteil gesprochen.

Das ist eine andere Frage als die nach der umsatzsteuerlichen Gültigkeit, und sie stellt sich unabhängig vom Format: Ein manipuliertes einfaches PDF ist genauso ein Problem wie eine manipulierte E-Rechnung. Was das Urteil für den Rechnungsversand bedeutet

Wie Qwit dabei hilft

Qwit erstellt zu jeder Rechnung das PDF und die E-Rechnung in einem Schritt und prüft vorher die Pflichtangaben. Nach dem Export wird die Rechnung festgeschrieben: Ihr Inhalt bleibt unverändert, spätere Korrekturen laufen über eine Storno- oder Korrekturrechnung und bleiben nachvollziehbar. Damit entsteht der Prüfpfad, den § 14 Abs. 3 UStG meint, aus dem normalen Arbeitsablauf – ohne Signatur und ohne zusätzliches Werkzeug.

FAQ

Häufige Fragen zur Signaturpflicht.

Für Rechnungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht: nein. § 14 Abs. 3 UStG überlässt es jedem Unternehmen, wie es Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit sicherstellt. Die qualifizierte elektronische Signatur wird dort als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, ausdrücklich „unbeschadet anderer zulässiger Verfahren“ – nicht als Bedingung.
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